Beitrag
( jeweils pro Kalenderjahr ) | |
Erwachsene: | 36,- € |
Jugendliche/Studenten: | 18,- € |
Passive Mitgliedschaft: | 24,- € |
Familienbeitrag: | 72,- € |
( jeweils pro Kalenderjahr ) | |
Erwachsene: | 36,- € |
Jugendliche/Studenten: | 18,- € |
Passive Mitgliedschaft: | 24,- € |
Familienbeitrag: | 72,- € |
Schachclub 1926 Leimen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Schachclub 1926 Leimen e.V.”. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt nach der Eintragung die Bezeichnung “Schachclub 1926 Leimen e.V.” Der Verein hat seinen Sitz in Leimen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Steuergesetze. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Die Verwaltung des Vereinsvermögens muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Haushaltsführung genügen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Die Mitglieder sollen den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.
Mitglieder im Verein können alle natürlichen Personen sein. Die Aufnahme in den Verein wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags vollzogen. Bei minderjährigen ist die Einwilligung mindestens eines Erziehungsberechtigten erforderlich, die schriftlich erteilt werden muss. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages darf erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass das Mitglied dem Ansehen und den Zwecken des Vereins schaden würde.
Stimm- und Wahlrecht besitzen die Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch 50-jährige Mitgliedschaft im Verein erworben. Sie kann ferner durch Beschluss des Vorstandes für besondere Verdienste um den Verein erworben werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung entgültig ist.
Begleicht ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht, so wird es durch Vorstandsbeschluss vom Verein ausgeschlossen. Ansprüche des Vereins auf Schadensersatz sowie bereits entstandene Beitragsschulden bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt, die auch den Zeitpunkt der Fälligkeit regelt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) die Revision
A) Dem Vorstand gehören an (§ 6a)
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Turnierleiter
Jugendleiter
B) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
der Vorstand nach § 6a
Gerätewart
Vergnügungswart
Eine Kumulation von Ämtern sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
§ 7
Der Vorstand kann für die Bewältigung besonderer Aufgaben Ausschüsse ernennen.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand ein anderes Vereinsmitglied in das Amt berufen. Es ist zulässig, daß ein freigewordenes Amt mit einem anderen Amt vereint wird, wenn die Besetzung Schwierigkeiten bereitet.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der erste und der zweite Vorsitzende; jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen durch den 1. Vorsitzenden
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
d) Erstellung der Jahresberichte
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
f) Aufstellung der Beitragsordnung nach § 5 Satz 1 der Satzung
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten den erweiterten Vorstand einzuberufen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und ist im ersten Quartal eines jeden Jahres abzuhalten. Die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich. Für die Einladung ist Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuches ausreichend, sofern ein Mitglied diesem widerspricht.
Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
In der Tagesordnung müssen mindestens folgende Punkte vorgesehen sein:
a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b) Jahresbericht des Schriftführers
c) Kassenbericht des Kassenwarts
d) Prüfungsbericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
Die Tagesordnung kann um weitere Punkte erweitert werden. Geplante Satzungsänderungen des Vorstandes müssen in der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Anträge sollen schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden.
Zur Kandidatur für ein Vorstandsamt sind anwesende und abwesende Mitglieder berechtigt. Eine Wahl in Abwesenheit setzt die vorherige schriftliche Erklärung über die Kandidatur für ein bestimmtes Amt voraus sowie die Erklärung darüber, dass der Bewerber die Wahl unabhängig vom Ergebnis annimmt.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so erfolgt diese geheim. Ansonsten genügt Akklamation. Auf Anfrage eines Mitglieds muss geheime Wahl durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den 1. Vorsitzenden, wenn es das Wohl des Vereins verlangt, jederzeit einberufen werden. Der 1. Vorsitzende muss solche einberufen, wenn es der erweiterte Vorstand beschließt oder eine Minderheit von 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beantragen. Antrag und Einberufung sind zu begründen.
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bei Satzungsänderungen setzt die Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder voraus. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, innerhalb von zwei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11 Revision
Zwei Kassenprüfer sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen; diese dürfen nicht dem Vorstand nach § 6 Abs. 1 Nr. a und b angehören.
Die Amtszeit bestimmt sich nach der des Vorstandes.
§ 12 Ehrungen
Ehrungen erfolgen durch den Vorstand und werden für langjährige Mitgliedschaft sowie besondere Verdienste für den Verein und schachliche Erfolge durchgeführt.
§ 13 Dokumentation
Alle Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie besondere schachliche und gesellschaftliche Veranstaltungen sind in einem besonderen Protokoll festzuhalten, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Eine beabsichtigte Auflösung des Vereins ist den stimmberechtigten Mitgliedern rechtzeitig in schriftlicher Form mitzuteilen.
Für die Auflösung des Vereins ist die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das nach Aufhebung oder Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Leimen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden ist.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung vom 18. Februar 1983 in Kraft.
Leimen, den 18. Februar 1983
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. März 1986
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. April 2017